Derart ausschliesslich hat sich jedoch das Bundesgericht nie geäussert: Bereits in BGE 99 Ib 70 E. 2b S. 78 hat das Bundesgericht betont, dass nicht nur die Gebiete, die in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen worden seien (oder aufgenommen werden sollten), schutzwürdig seien, sondern auch in der Nachbarschaft der Objekte von nationaler Bedeutung auf diese Rücksicht genommen werden müsse. Weiter verdienten in kommunale Schutzzonen einbezogene lokale und regionale Erholungsgebiete ebenfalls grösstmöglichen Schutz und seien nach Art. 3 NHG Eingriffe nur gestattet, wo ein überwiegendes «allgemeines» Interesse es erfordere.