6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) angeordnet werden. Derart ausschliesslich hat sich jedoch das Bundesgericht nie geäussert: Bereits in BGE 99 Ib 70 E. 2b S. 78 hat das Bundesgericht betont, dass nicht nur die Gebiete, die in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen worden seien (oder aufgenommen werden sollten), schutzwürdig seien, sondern auch in der Nachbarschaft der Objekte von nationaler Bedeutung auf diese Rücksicht genommen werden müsse.