Zusammenfassung des Sachverhalts: Gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK) vom 5. April 2001 i.S. World Wildlife Fund (WWF) gegen die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK, vgl. VPB 66.64) legte die NOK vor Bundesgericht Beschwerde ein. Dieses wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: (…) Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, gemäss der Praxis des Bundesgerichts könne die Verkabelung einer Hochspannungsleitung über 50 kV allein zum Schutz eines Objektes von nationaler Bedeutung im Sinne von Art.