Auch für schutzwürdige Gebiete im Sinne von Art. 3 NHG ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung abzuklären, ob das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung von Natur und Landschaft das Interesse an einer preisgünstigen und technisch weniger aufwändigen Energieversorgung überwiegt.