Starkstromanlagen. Verkabelung einer Starkstromleitung aus Gründen des Landschafts- und Vogelschutzes. Bestätigung eines Entscheids der Rekurskommission UVEK (vgl. VPB 66.64) durch das Bundesgericht und Präzisierung seiner Rechtsprechung. Art. 3 und Art. 6 NHG. Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung. Die Verkabelung einer Starkstromleitung kann nicht nur dort angeordnet werden, wo ein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 NHG betroffen ist. Auch für schutzwürdige Gebiete im Sinne von Art.