{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-66-65--_2002-03-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005645.pdf?ID=150005645", "Checksum": "8e1e201e90b0d3eba3507c4e4288aa0a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 12.03.2002 JAAC 66.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 12.03.2002 JAAC 66.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 12.03.2002 JAAC 66.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:47", "Checksum": "bd47b5ec5086e6e627548bc9b2f8ad28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 12.03.2002 JAAC 66.65 \r\n\n 2\ndass eine rund 8 km lange Leitung verkabelt werden müsse, obschon die\ndurch das nationale Schutzgebiet führende Strecke nur knapp 1 km mass. Da\ndem ausserhalb der Schutzzone liegenden Gebiet indes nur eine mittlere und\nnicht eine hohe Schutzwürdigkeit zuerkannt wurde, was das Bundesgericht im\nEinzelnen begründete (E. 6 S. 84 f.), ist das Verkabelungsbegehren schliesslich\nim Hinblick auf die - auf das ganze Leitungsnetz bezogenen - wirtschaftlichen\nAuswirkungen sowie auf die technischen Schwierigkeiten abgewiesen worden.\nIn BGE 100 Ib 404, auf den die Beschwerdeführerin ebenfalls verweist, hat\ndas Bundesgericht wiederum im Einzelnen geprüft, ob eine 150-kV-Leitung,\ndie zwar kein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung im Sinne von\nArt. 6 NHG tangiere, aber eine reizvolle und im Sinne von Art. 3 NHG\nschonenswürdige Landschaft durchquere, verkabelt werden müsse. Die\nVerkabelungspflicht ist erneut deshalb verneint worden, weil es sich beim\nbetroffenen Gebiet nur um ein solches von «mittlerer Schutzwürdigkeit»\nhandle und bei einer Gutheissung der Beschwerde inskünftig etwa 70%\nbis 80% aller neu zu erstellenden 50-kV-Leitungen verkabelt werden\nmüssten, was gemäss Expertise beim Verbraucher (unter Berücksichtigung\nsämtlicher Mehrkosten) zu einer Erhöhung des Strompreises von 20%\nbis 30% führte. Diese finanziellen Auswirkungen dürften und müssten\nbei einer bundesrechtskonformen Abwägung der öffentlichen Interessen\ndes Landschaftsschutzes einerseits und einer möglichst sicheren und\npreisgünstigen Energieversorgung andererseits in die Waagschale geworfen\nwerden (E. 4b S. 414 ff.).\nIn BGE 115 Ib 311 E. 5e S. 322 hat das Bundesgericht erneut unterstrichen, dass\nein Schutzobjekt auch durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden,\nerheblichen Schaden erleiden könne. Und schliesslich ist in BGE 124 II 219\nE. 5a S. 227 nochmals ausgeführt worden, dass gemäss Art. 2 lit. a und b sowie\nArt. 3 NHG bei der Erteilung von Baubewilligungen von Starkstromanlagen\ndas heimatliche Ortsbild zu schonen und, wo das allgemeine Interesse an\nihm überwiege, ungeschmälert zu erhalten sei. Sofern ein Objekt betroffen\nsei, das in ein Bundesinventar aufgenommen worden sei, verdiene es die\nungeschmälerte Erhaltung in besonderem Masse.\nDieser Rechtsprechung kann offensichtlich nicht entnommen werden,\ndass eine Verkabelung von Leitungen über 50 kV von vornherein nur\ndort angeordnet werden könne, wo Schutzobjekte im Sinne von Art. 6\nNHG beeinträchtigt werden könnten. Auch für schutzwürdige Gebiete im\nSinne von Art. 3 NHG ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung\nabzuklären, ob das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung von Natur\nund Landschaft das Interesse an einer preisgünstigen und technisch weniger\naufwendigen Energieversorgung überwiege, wobei nach bisheriger Praxis an\ndie Schutzwürdigkeit eines solchen Gebietes hohe Anforderungen zu stellen\nsind.\nIn diesem Zusammenhang ist allerdings im vorliegenden Fall\nsachverhaltsmässig zu ergänzen, dass wohl der grösste Teil der umstrittenen\nLeitung in einer Distanz von ungefähr 300 m bis 600 m an der Grenze des\nBLN-Objektes Nr. 1411 UnterseeHochrhein vorbeiführt. Das Unterwerk\nTägerwilen liegt jedoch im Schutzgebiet selbst und die neuen Masten Nr. 108A\nund 108B sollen ebenfalls in diesem erstellt werden. Dadurch wird zwar\nder landschaftliche sensible Bereich des Seerückens mit seinen Schlössern\n\n3\nnicht betroffen, doch besteht eines der Schutzziele des Objekts Nr. 1411 in\nder Erhaltung des international bedeutenden Rast- und Durchzugsgebietes\nfür verschiedene Vogelarten in der Uferzone. Diese wird durch die neuen\nMasten zwar nur am Rande, aber doch direkt berührt. Die Argumentation der\nBeschwerdeführerin geht auch insofern an der Sache vorbei.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.65 - Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2002 i.S. NOK\n[1A.84/2001]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 645\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}