Inwieweit die gesperrten Vermögenswerte aus den in Frage stehenden strafbaren Handlungen stammen und deshalb der Einziehung unterliegen, ist Gegenstand der weiteren Untersuchung. Insbesondere können die Vermögenswerte gegebenenfalls zur Deckung des allfälligen Abgabenausfalls verwendet werden (vgl. BGE 120 IV 365). f. Angesichts des durch die Beschuldigten mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrages von mehreren Millionen Franken erweist sich die angefochtene Beschlagnahme auch als verhältnismässig. 7. (…) 8. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.