Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es werde untersucht, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als vorgeschobene Gesellschaft für die Verschleierung der Tätigkeit von A., C. oder D. gehandelt habe. An der Adresse der von A. gemieteten Räumlichkeiten sind nach den bisherigen Erkenntnissen eine ganze Anzahl weiterer Gesellschaften domiziliert, deren Geschäfte an dieser gemeinsam benutzten Adresse ebenfalls durch Z. geführt werden. Zudem wickeln diese Gesellschaften offensichtlich ihre wirtschaftlichen Aktivitäten gemeinsam über die dort beschlagnahmte Computeranlage ab.