Schliesslich ist auch der Beschuldigte D. Direktor der Beschwerdeführerin; er hat denn auch ihre Gegenbemerkungen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Z. hat zudem grosse Geldbeträge an Gesellschaften überwiesen, die ihre Geschäfte ebenfalls in den Räumlichkeiten von A. abwickeln. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es werde untersucht, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als vorgeschobene Gesellschaft für die Verschleierung der Tätigkeit von A., C. oder D. gehandelt habe.