Auch die Beschwerdeführerin bezeichnet A. als «Zustelladresse». Sie bestreitet auch nicht, dass ihr Direktor Z. ebenfalls für A. tätig ist und auch andere an dieser Adresse domizilierte Gesellschaften vertritt. Aus den Gegenbemerkungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass sie ohne die Computer von A., die ebenfalls beschlagnahmt wurden, ihre Geschäftstätigkeit nicht wieder aufnehmen könne. Eine erste Durchsicht der Akten von A. - die mangels erhobener Einsprache gegen die Durchsuchung zulässig war - ergab sodann, dass Z. über ihr Konto bei der X.-Bank verfügen kann. Schliesslich ist auch der Beschuldigte D. Direktor der Beschwerdeführerin;