Es kann auf dieses Urteil verwiesen werden, welches dem Direktor der Beschwerdeführerin, der die vorliegende Beschwerde unterzeichnet hat und auch anlässlich der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme A. vertrat, bereits zugestellt wurde. Auf dieses Urteil kann auch verwiesen werden, soweit die Beschwerdeführerin - zu Unrecht - rügt, die untersuchenden Beamten seien nicht zuständig für die Anordnung einer Kontosperre. d. Nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in den Geschäftsräumlichkeiten von A. eine ganze Anzahl weiterer Gesellschaften domiziliert. Auch die Beschwerdeführerin bezeichnet A. als «Zustelladresse».