Zunächst verkennt sie, dass der Tatverdacht entweder dem Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes oder gegenüber einem Dritten bestehen muss (BGE 124 IV 313 E. 4). Die Anklagekammer hat in ihrem Urteil vom 25. Januar 2002 in Sachen A. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung dargelegt, dass insbesondere gegenüber A. ein hinreichender Anfangsverdacht besteht. Es kann auf dieses Urteil verwiesen werden, welches dem Direktor der Beschwerdeführerin, der die vorliegende Beschwerde unterzeichnet hat und auch anlässlich der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme A. vertrat, bereits zugestellt wurde.