4 Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Strafuntersuchung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. c. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es fehle ihr gegenüber an einem konkreten Tatverdacht, ist die Rüge unbegründet. Zunächst verkennt sie, dass der Tatverdacht entweder dem Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes oder gegenüber einem Dritten bestehen muss (BGE 124 IV 313 E. 4).