47 VStrR beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden, unbekümmert darum, ob dieser auch Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes oder Gegenstandes ist (BGE 120 IV 164 E. 1c). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Kontosperre und die Beschlagnahme ihrer sämtlichen Geschäftsakten verletze ihr Eigentumsrecht, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. b. Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie für die Beschlagnahme ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht; dabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter