50 Abs. 3 VStrR gegen die Durchsuchung der Papiere Einsprache zu erheben. Soweit die Beschwerdeführerin deshalb nun die damals nicht verlangte Siegelung ihrer Akten nachholen will, ist darauf nicht einzutreten, da ein solcher Antrag verspätet ist. 6.a. Gegenstände und Vermögenswerte, die gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR als Beweismittel von Bedeutung sein können (Bst. a) oder voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Bst. b), können gemäss Art. 47 VStrR beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden, unbekümmert darum, ob dieser auch Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes oder Gegenstandes ist (BGE 120 IV 164 E. 1c).