ermöglichte, sich gegen die Beschlagnahme ihrer Akten zur Wehr zu setzen. 5. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei anlässlich der Hausdurchsuchung nicht über die Möglichkeit, gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR Einsprache zu erheben und die Akten versiegeln zu lassen, hingewiesen worden, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihrem Direktor ein Durchsuchungsbefehl und das Formular «Rechtsmittelbelehrung» ausgehändigt worden ist. Laut dem von ihrem Direktor unterzeichneten Beschlagnahmeprotokoll hat dieser anlässlich der Beschlagnahme ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet, gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR gegen die Durchsuchung der Papiere Einsprache zu erheben.