c. Aus dem dem Direktor der Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung bei A., deren Direktor er ebenfalls ist, ausgehändigten Durchsuchungsbefehl und den Beschlagnahmeverfügungen ergibt sich zudem, dass es in der gegen die Beschuldigten angehobenen Verwaltungsstrafuntersuchung um schwere Steuerwiderhandlungen bzw. Steuerhinterziehungen der erwähnten Beschuldigten geht, wobei als massgeblicher Zeitpunkt «ab 1990» genannt wird. Damit verfügte auch die Beschwerdeführerin in diesem frühen Stadium des Untersuchungsverfahrens über genügende Kenntnis des gegen die Beschuldigten erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes (vgl. dazu BGE 119 Ib 12 E. 5), die es ihr auch