Damit kann sich diese jedoch nicht auf die von ihr angerufenen Rechte berufen, die grundsätzlich nur dem Beschuldigten zustehen. c. Aus dem dem Direktor der Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung bei A., deren Direktor er ebenfalls ist, ausgehändigten Durchsuchungsbefehl und den Beschlagnahmeverfügungen ergibt sich zudem, dass es in der gegen die Beschuldigten angehobenen Verwaltungsstrafuntersuchung um schwere Steuerwiderhandlungen bzw. Steuerhinterziehungen der erwähnten Beschuldigten geht, wobei als massgeblicher Zeitpunkt «ab 1990» genannt wird.