allenfalls als blosse Inhaberin zu betrachten, bei welcher Gegenstände und Vermögenswerte im Sinne von Art. 46 VStrR ebenfalls beschlagnahmt werden können (Art. 47 Abs. 1 VStrR). Damit kann sich diese jedoch nicht auf die von ihr angerufenen Rechte berufen, die grundsätzlich nur dem Beschuldigten zustehen.