a der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. a des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, SR 0.103.2) sowie ihres Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese erblickt sie darin, dass sie nicht sofort und umfassend über die ihr gegenüber erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt worden sei. b. Die Beschwerdeführerin geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der gegen die Beschuldigten gemäss den Art. 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) geführten Untersuchung um ein Strafverfahren