Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Im zweiten Schriftenwechsel hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt neu, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.-3. (…) 4.a. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art.