auch die gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 21. November 2001 verfügte Beschlagnahme ihrer Akten sei unverzüglich aufzuheben und diese seien ihr herauszugeben; es sei festzustellen, dass die Kontosperre, die Beschlagnahme sowie die Hausdurchsuchung in rechtswidriger Weise erfolgt seien und auf die Kenntnisse, welche gestützt auf die rechtswidrige Aktenbeschlagnahme erlangt worden seien, in diesem und allfälligen anderen Verfahren nicht abgestellt werden dürfe; schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr sofort umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.