1 - Gegenstände und Vermögenswerte, die gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR als Beweismittel von Bedeutung sein können (Bst. a) oder voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Bst. b), können gemäss Art. 47 VStrR beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden, unbekümmert darum, ob dieser auch Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes oder Gegenstandes ist (E. 6a). - Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie für die Beschlagnahme ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht;