{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-66-101--_2002-02-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005378.pdf?ID=150005378", "Checksum": "ac5274901cd69ba6dc1b27773a0abb8d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 05.02.2002 JAAC 66.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 05.02.2002 JAAC 66.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 05.02.2002 JAAC 66.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:47", "Checksum": "610176c4fb84fe641cf2d5817344b0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 05.02.2002 JAAC 66.101 \r\n\n 4\nAnfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände\nund Vermögenswerte oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung\nals möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. An die\nBestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Strafuntersuchung\nkeine allzu hohen Anforderungen zu stellen.\nc. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es fehle ihr gegenüber an einem\nkonkreten Tatverdacht, ist die Rüge unbegründet. Zunächst verkennt sie,\ndass der Tatverdacht entweder dem Inhaber des zu beschlagnahmenden\nGegenstandes oder gegenüber einem Dritten bestehen muss (BGE 124 IV 313\nE. 4). Die Anklagekammer hat in ihrem Urteil vom 25. Januar 2002 in Sachen\nA. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung dargelegt, dass insbesondere\ngegenüber A. ein hinreichender Anfangsverdacht besteht. Es kann auf dieses\nUrteil verwiesen werden, welches dem Direktor der Beschwerdeführerin,\nder die vorliegende Beschwerde unterzeichnet hat und auch anlässlich der\nHausdurchsuchung und Beschlagnahme A. vertrat, bereits zugestellt wurde.\nAuf dieses Urteil kann auch verwiesen werden, soweit die Beschwerdeführerin\n- zu Unrecht - rügt, die untersuchenden Beamten seien nicht zuständig für die\nAnordnung einer Kontosperre.\nd. Nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegnerin\nsind in den Geschäftsräumlichkeiten von A. eine ganze Anzahl weiterer\nGesellschaften domiziliert. Auch die Beschwerdeführerin bezeichnet A. als\n«Zustelladresse». Sie bestreitet auch nicht, dass ihr Direktor Z. ebenfalls für\nA. tätig ist und auch andere an dieser Adresse domizilierte Gesellschaften\nvertritt. Aus den Gegenbemerkungen der Beschwerdeführerin ergibt sich\nzudem, dass sie ohne die Computer von A., die ebenfalls beschlagnahmt\nwurden, ihre Geschäftstätigkeit nicht wieder aufnehmen könne. Eine erste\nDurchsicht der Akten von A. - die mangels erhobener Einsprache gegen die\nDurchsuchung zulässig war - ergab sodann, dass Z. über ihr Konto bei der\nX.-Bank verfügen kann. Schliesslich ist auch der Beschuldigte D. Direktor\nder Beschwerdeführerin; er hat denn auch ihre Gegenbemerkungen zur\nVernehmlassung der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Z. hat zudem grosse\nGeldbeträge an Gesellschaften überwiesen, die ihre Geschäfte ebenfalls in den\nRäumlichkeiten von A. abwickeln. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es\nwerde untersucht, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als\nvorgeschobene Gesellschaft für die Verschleierung der Tätigkeit von A., C. oder\nD. gehandelt habe.\nAn der Adresse der von A. gemieteten Räumlichkeiten sind nach den\nbisherigen Erkenntnissen eine ganze Anzahl weiterer Gesellschaften\ndomiziliert, deren Geschäfte an dieser gemeinsam benutzten Adresse ebenfalls\ndurch Z. geführt werden. Zudem wickeln diese Gesellschaften offensichtlich\nihre wirtschaftlichen Aktivitäten gemeinsam über die dort beschlagnahmte\nComputeranlage ab. Auch die Geschäfte der Beschwerdeführerin und\ndiejenige des beschuldigten A. werden offensichtlich von denselben Personen\nin denselben Geschäftsräumen geführt. Auf Grund dieser engen räumlichen\nund insbesondere auch persönlichen Verbindungen zwischen den zwei\nGesellschaften ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin\nzu Beschuldigten, insbesondere zu A. Geschäftsbeziehungen unterhält.\nDass die bei der Hausdurchsuchung bei A. aufgefundenen Akten und\nGegenstände der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen geeignet\n\n5\nsein können, in Bezug auf die zu untersuchenden Geschäftsvorgänge der\nBeschuldigten als Beweismittel zu dienen, liegt auf der Hand. Dies wird durch\ndie Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.\ne. Dass das gesperrte Konto und allfällige weitere Konten der\nbeschuldigten Personen und Firmen bzw. die entsprechenden Unterlagen\ngeeignet sein können, in Bezug auf die zu untersuchenden Geschäftsvorgänge\nals Beweismittel zu dienen, liegt auf der Hand. Inwieweit die gesperrten\nVermögenswerte aus den in Frage stehenden strafbaren Handlungen stammen\nund deshalb der Einziehung unterliegen, ist Gegenstand der weiteren\nUntersuchung. Insbesondere können die Vermögenswerte gegebenenfalls\nzur Deckung des allfälligen Abgabenausfalls verwendet werden (vgl. BGE 120\nIV 365).\nf. Angesichts des durch die Beschuldigten mutmasslich hinterzogenen\nAbgabebetrages von mehreren Millionen Franken erweist sich die\nangefochtene Beschlagnahme auch als verhältnismässig.\n7. (…)\n8. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.101 - Urteil der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5.\nFebruar 2002 i.S. X. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 378\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}