{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-66-101--_2002-02-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005378.pdf?ID=150005378", "Checksum": "ac5274901cd69ba6dc1b27773a0abb8d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 05.02.2002 JAAC 66.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 05.02.2002 JAAC 66.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 05.02.2002 JAAC 66.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:47", "Checksum": "610176c4fb84fe641cf2d5817344b0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 05.02.2002 JAAC 66.101 \r\n\n 3\nhandelt. Soweit sie indessen beanstandet, es sei ihr nicht bekannt,\nwer als Angeschuldigter zu betrachten sei, ist dies aktenwidrig und\nunbegründet, da die Beschuldigten - ohne die Beschwerdeführerin -\nim Durchsuchungsbefehl, in der Beschlagnahmeverfügung und im\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll ausdrücklich einzeln als solche\naufgeführt sind.\nDie Beschwerdeführerin, die anlässlich der Hausdurchsuchung und\nBeschlagnahme durch ihren Direktor Z. - zugleich Direktor von A. - vertreten\nwurde, war deshalb im Zeitpunkt der Durchsuchung und Beschlagnahme ganz\noffensichtlich - auch für sie selber erkennbar - nicht als Beschuldigte, sondern\nallenfalls als blosse Inhaberin zu betrachten, bei welcher Gegenstände und\nVermögenswerte im Sinne von Art. 46 VStrR ebenfalls beschlagnahmt werden\nkönnen (Art. 47 Abs. 1 VStrR). Damit kann sich diese jedoch nicht auf die von\nihr angerufenen Rechte berufen, die grundsätzlich nur dem Beschuldigten\nzustehen.\nc. Aus dem dem Direktor der Beschwerdeführerin anlässlich der\nHausdurchsuchung bei A., deren Direktor er ebenfalls ist, ausgehändigten\nDurchsuchungsbefehl und den Beschlagnahmeverfügungen ergibt\nsich zudem, dass es in der gegen die Beschuldigten angehobenen\nVerwaltungsstrafuntersuchung um schwere Steuerwiderhandlungen\nbzw. Steuerhinterziehungen der erwähnten Beschuldigten geht, wobei als\nmassgeblicher Zeitpunkt «ab 1990» genannt wird. Damit verfügte auch die\nBeschwerdeführerin in diesem frühen Stadium des Untersuchungsverfahrens\nüber genügende Kenntnis des gegen die Beschuldigten erhobenen\nstrafrechtlichen Vorwurfes (vgl. dazu BGE 119 Ib 12 E. 5), die es ihr auch\nermöglichte, sich gegen die Beschlagnahme ihrer Akten zur Wehr zu setzen.\n5. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei anlässlich der\nHausdurchsuchung nicht über die Möglichkeit, gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR\nEinsprache zu erheben und die Akten versiegeln zu lassen, hingewiesen\nworden, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihrem\nDirektor ein Durchsuchungsbefehl und das Formular «Rechtsmittelbelehrung»\nausgehändigt worden ist. Laut dem von ihrem Direktor unterzeichneten\nBeschlagnahmeprotokoll hat dieser anlässlich der Beschlagnahme\nausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet, gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR\ngegen die Durchsuchung der Papiere Einsprache zu erheben. Soweit die\nBeschwerdeführerin deshalb nun die damals nicht verlangte Siegelung ihrer\nAkten nachholen will, ist darauf nicht einzutreten, da ein solcher Antrag\nverspätet ist.\n6.a. Gegenstände und Vermögenswerte, die gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR\nals Beweismittel von Bedeutung sein können (Bst. a) oder voraussichtlich der\nEinziehung unterliegen (Bst. b), können gemäss Art. 47 VStrR beim jeweiligen\nInhaber beschlagnahmt werden, unbekümmert darum, ob dieser auch\nEigentümer des betreffenden Vermögenswertes oder Gegenstandes ist (BGE\n120 IV 164 E. 1c). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Kontosperre\nund die Beschlagnahme ihrer sämtlichen Geschäftsakten verletze ihr\nEigentumsrecht, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.\nb. Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens\nsowie für die Beschlagnahme ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht;\ndabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter\n\n"}