{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-66-101--_2002-02-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005378.pdf?ID=150005378", "Checksum": "ac5274901cd69ba6dc1b27773a0abb8d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 05.02.2002 JAAC 66.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 05.02.2002 JAAC 66.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 05.02.2002 JAAC 66.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:47", "Checksum": "610176c4fb84fe641cf2d5817344b0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 05.02.2002 JAAC 66.101 \r\n\n 2\nmehreren Millionen Schweizer Franken nicht erfolgswirksam verbucht zu\nhaben, da Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in keinem Verhältnis\nzum verbuchten Umsatz und zum ausgewiesenen Bruttogewinn standen.\nGestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung vom 5. November 2001 durchsuchten die\nuntersuchenden Beamten der Abteilung Besondere Steueruntersuchungen\n(BSU) am 21. November die Räumlichkeiten von A. Dabei wurden\nzahlreiche Gegenstände (insbesondere Ordner, Agenden, Computer,\nelektronische Aufzeichnungen) beschlagnahmt, darunter auch Akten der\nBeschwerdeführerin.\nMit Beschlagnahmeverfügung vom 21. November 2001 verfügte der\nuntersuchende Beamte zudem die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte\ngewisser Beschuldigter bei der X.-Bank in Zürich und all ihren Filialen, welche\ndiesen gehören oder über welche sie wirtschaftlich verfügen können bzw. an\nwelchen sie die wirtschaftlich Berechtigten sind.\nB. Mit Beschwerde vom 26. November 2001 beantragt die\nBeschwerdeführerin der Anklagekammer des Bundesgerichts, die gemäss\nBeschlagnahmeverfügung vom 21. November 2001 angeordnete Sperre\nder auf sie lautenden Konten bei der X.-Bank sei unverzüglich aufzuheben;\nauch die gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 21. November 2001 verfügte\nBeschlagnahme ihrer Akten sei unverzüglich aufzuheben und diese seien ihr\nherauszugeben; es sei festzustellen, dass die Kontosperre, die Beschlagnahme\nsowie die Hausdurchsuchung in rechtswidriger Weise erfolgt seien und auf\ndie Kenntnisse, welche gestützt auf die rechtswidrige Aktenbeschlagnahme\nerlangt worden seien, in diesem und allfälligen anderen Verfahren nicht\nabgestellt werden dürfe; schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es sei\nihr sofort umfassende Akteneinsicht zu gewähren.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.\nIm zweiten Schriftenwechsel hält die Beschwerdeführerin an den in\nder Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Eidgenössische\nSteuerverwaltung beantragt neu, auf die Beschwerde nicht einzutreten,\neventuell sei sie abzuweisen.\nAus den Erwägungen:\n1.-3. (…)\n4.a. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 32 Abs. 2 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 (BV, SR 101), Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Konvention vom 4. November 1950\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und\nArt. 14 Ziff. 3 Bst. a des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über\nbürgerliche und politische Rechte (IPBPR, SR 0.103.2) sowie ihres Anspruches\nauf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese erblickt sie darin, dass sie nicht\nsofort und umfassend über die ihr gegenüber erhobenen Beschuldigungen in\nKenntnis gesetzt worden sei.\nb. Die Beschwerdeführerin geht zu Recht davon aus, dass\nes sich bei der gegen die Beschuldigten gemäss den Art. 19-50 des\nBundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht\n(VStrR, SR 313.0) geführten Untersuchung um ein Strafverfahren\n\n"}