Insbesondere könnten die Vermögenswerte gegebenenfalls zur Deckung des allfälligen Abgabenausfalls verwendet werden (vgl. BGE 120 IV 365). e. Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachten mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrages von mehreren Millionen Franken erweisen sich die angefochtenen Verfügungen auch als verhältnismässig. Die bereits erlassene Sicherstellungsverfügung vermag keine hinreichende Sicherheit zu bieten, dass allenfalls vorhandene Vermögenswerte bis zum Abschluss der Untersuchung nicht dem drohenden Zugriff der Steuerbehörden entzogen werden. 5. (…) 6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.