Die Voraussetzung des hinreichenden Anfangsverdachts ist unter diesen Umständen erfüllt. d. Dass die gesperrten Konten und allfällige weitere Konten der beschuldigten Personen und Firmen bzw. die entsprechenden Unterlagen geeignet sein können, in Bezug auf die zu untersuchenden Geschäftsvorgänge als Beweismittel zu dienen, liegt auf der Hand. Inwieweit die gesperrten Vermögenswerte aus den in Frage stehenden strafbaren Handlungen stammen und deshalb der Einziehung unterliegen, ist Gegenstand der weiteren Untersuchung. Insbesondere könnten die Vermögenswerte gegebenenfalls zur Deckung des allfälligen Abgabenausfalls verwendet werden (vgl. BGE 120 IV 365).