Steuerverwaltung sei nach der Eröffnung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens durch die kantonale Verwaltung nicht mehr zuständig für die Anordnung besonderer Untersuchungsmassnahmen, als offensichtlich unbegründet. 3.a. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art.