Diese Zusammenarbeit umfasst bereits die Vorbereitung der Untersuchung (Art. 3 der Verordnung vom 31. August 1992 über besondere Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, SR 642.132). Damit ist auch die Verwendung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren im jeweils anderen Verfahren selbstverständlich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden. c. Somit erweist sich auch die Rüge, die Eidg. Steuerverwaltung sei nach der Eröffnung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens durch die kantonale Verwaltung nicht mehr zuständig für die Anordnung besonderer Untersuchungsmassnahmen, als offensichtlich unbegründet.