3 Im zweiten Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2.a. Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtenen Zwangsmassnahmen dienten, weil sie gleichzeitig mit der kantonalen Eröffnung eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens erfolgt seien, nicht dem gesetzlichen Zweck und seien daher in gesetzwidriger Weise erfolgt. b. Auch diese Rüge ist unbegründet. Denn Art. 190 Abs. 1 DBG bestimmt ausdrücklich, dass der Departementvorsteher die Eidgenössische Steuerverwaltung ermächtigen kann, eine Untersuchung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen durchzuführen.