1 Art. 190 ff. DBG in Verbindung mit Art. 46 und Art. 26 Abs. 2 Bst. a VStrR. - Erkenntnisse aus dem kantonalen Nachsteuer- sowie Steuerhinterziehungsverfahren und aus dem Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG dürfen im jeweils anderen Verfahren verwendet werden. Die enge Zusammenarbeit der untersuchenden Beamten mit den kantonalen Steuerverwaltungen ist ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen (E. 2). - Unterlagen über gesperrte und weitere Bankkonten können geeignet sein, als Beweismittel zu dienen.