{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-66-100--_2002-01-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005375.pdf?ID=150005375", "Checksum": "b9f6fca7ce7c5d508d6c827459c32bc3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.100 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 25.01.2002 JAAC 66.100 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 25.01.2002 JAAC 66.100 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 25.01.2002 JAAC 66.100 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "0f7870594f1f49ba5e4398ec7e53139a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 25.01.2002 JAAC 66.100 \r\n\n 4\nBeschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die\ntatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der\nSteuerhinterziehung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über\ndie in Aussicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung\nerfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher\nnicht überspannt werden (BGE 199 Ib 12 E. 5c).\nc. Die Beschwerdeführerin geht zu Recht davon aus, dass es sich\nbei der gegen sie gemäss den Art. 19-50 VStrR geführten Untersuchung\num ein Strafverfahren handelt. Soweit sie indessen beanstandet, es sei\nihr nicht bekannt, wer als Angeschuldigter zu betrachten sei, ist dies\naktenwidrig und unbegründet, da die Beschuldigten - darunter insbesondere\ndie Beschwerdeführerin - im Durchsuchungsbefehl, im Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmeprotokoll und in der Beschlagnahmeverfügung ausdrücklich\neinzeln als solche aufgeführt sind.\nd. Die Rüge ist insoweit teilweise berechtigt, als im\nDurchsuchungsbefehl und der Beschlagnahmeverfügung tatsächlich\nnicht dargelegt wird, was der Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Hinsicht\nvorgeworfen wird. Nach diesen ergibt sich - insbesondere aus der Anführung\nvon Art. 190 ff. DBG - lediglich, dass es um schwere Steuerwiderhandlungen\nbzw. Steuerhinterziehungen der erwähnten Beschuldigten geht, wobei als\nmassgeblicher Zeitpunkt «ab 1990» genannt wird. Aus der Eröffnung des\nKantonalen Steueramtes Zürich vom 21. November 2001 ist jedoch ersichtlich,\ndass gegen die Beschwerdeführerin für die Staats- und Gemeindesteuer und\ndie Direkte Bundessteuer der Jahre 1993 bzw. 1995 bis 1998 ein Nachsteuerund Bussenverfahren sowie für die Jahre 1999 und 2000 ein Verfahren\nwegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet worden ist; darin wird\nihr vorgeworfen, in den betreffenden Jahren durch Nichtdeklaration von\nErträgen und Kapital Steuern hinterzogen bzw. dies versucht zu haben.\nSodann führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, die\nBeschwerdeführerin habe Geschäfte in der Höhe von mehreren Millionen\nFranken nicht erfolgswirksam verbucht; die Forderungen aus Lieferungen und\nLeistungen stünden in keinem Verhältnis zum ausgewiesenen Bruttogewinn.\nEin allfälliger Mangel der beiden angefochtenen Verfügungen ist daher in\ndiesem Beschwerdeverfahren geheilt worden.\nUnter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin\nin diesem frühen Stadium des Untersuchungsverfahrens eine auch unter\ndem Gesichtspunkt der von ihr angerufenen Bestimmungen genügende\nKenntnis des gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes hatte (vgl. BGE\n119 Ib 12 E. 5). Die Vorinstanz hat daher die betreffenden Bestimmungen\nnicht verletzt. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch\naus dem ihr am 21. November 2001 zugestellten Arrestbefehl ersehen\nkonnte, dass ihr gegenüber wegen Gefährdung der Steuerforderung durch\n\n5\nsystematische Verschleierung der Erträge und Gewinne eine Sicherstellung\nbzw. Arrestierung für eine Forderungssumme von mehreren Millionen\nFranken (Direkte Bundesteuer) verfügt wurde.\n4.a. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind vom untersuchenden Beamten\nGegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Bst. a), und\nGegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung\nunterliegen (Bst. b) mit Beschlag zu belegen.\nb. Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens\nsowie für die Beschlagnahme ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht;\ndabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter\nAnfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände\nund Vermögenswerte oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung\nals möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. An die\nBestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Strafuntersuchung\nkeine allzu hohen Anforderungen zu stellen.\nc. Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle an einem konkreten\nTatverdacht.\nAus den angefochtenen Verfügungen sowie der Vernehmlassung ergibt sich\nnach dem oben Gesagten gegenüber der Beschwerdeführerin der Verdacht, sie\nhabe seit 1993 Erträge und Kapital - insbesondere Geschäfte in der Höhe\nvon mehreren Millionen Franken - nicht vollumfänglich verbucht und\ndeklariert. In diesem Zusammenhang sollen via eine verwandte Gesellschaft\nder Beschwerdeführerin in Vaduz grosse Beträge an eine Tochtergesellschaft\nder Beschwerdeführerin geflossen sein. Die Voraussetzung des hinreichenden\nAnfangsverdachts ist unter diesen Umständen erfüllt.\nd. Dass die gesperrten Konten und allfällige weitere Konten der\nbeschuldigten Personen und Firmen bzw. die entsprechenden Unterlagen\ngeeignet sein können, in Bezug auf die zu untersuchenden Geschäftsvorgänge\nals Beweismittel zu dienen, liegt auf der Hand. Inwieweit die gesperrten\nVermögenswerte aus den in Frage stehenden strafbaren Handlungen stammen\nund deshalb der Einziehung unterliegen, ist Gegenstand der weiteren\nUntersuchung. Insbesondere könnten die Vermögenswerte gegebenenfalls zur\nDeckung des allfälligen Abgabenausfalls verwendet werden (vgl. BGE 120 IV\n365).\ne. Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachten\nmutmasslich hinterzogenen Abgabebetrages von mehreren Millionen Franken\nerweisen sich die angefochtenen Verfügungen auch als verhältnismässig.\nDie bereits erlassene Sicherstellungsverfügung vermag keine hinreichende\nSicherheit zu bieten, dass allenfalls vorhandene Vermögenswerte bis zum\nAbschluss der Untersuchung nicht dem drohenden Zugriff der Steuerbehörden\nentzogen werden.\n5. (…)\n6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.\n\n"}