{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-66-100--_2002-01-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005375.pdf?ID=150005375", "Checksum": "b9f6fca7ce7c5d508d6c827459c32bc3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.100 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 25.01.2002 JAAC 66.100 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 25.01.2002 JAAC 66.100 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 25.01.2002 JAAC 66.100 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "0f7870594f1f49ba5e4398ec7e53139a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 25.01.2002 JAAC 66.100 \r\n\n 3\nIm zweiten Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Rechtsbegehren\nfestgehalten.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2.a. Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtenen\nZwangsmassnahmen dienten, weil sie gleichzeitig mit der kantonalen\nEröffnung eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens erfolgt\nseien, nicht dem gesetzlichen Zweck und seien daher in gesetzwidriger Weise\nerfolgt.\nb. Auch diese Rüge ist unbegründet. Denn Art. 190 Abs. 1 DBG\nbestimmt ausdrücklich, dass der Departementvorsteher die Eidgenössische\nSteuerverwaltung ermächtigen kann, eine Untersuchung in Zusammenarbeit\nmit den kantonalen Steuerverwaltungen durchzuführen. Der Gesetzgeber\nselber geht daher von einer engen Zusammenarbeit der untersuchenden\nBeamten mit den kantonalen Steuerverwaltungen aus. Diese Zusammenarbeit\numfasst bereits die Vorbereitung der Untersuchung (Art. 3 der Verordnung\nvom 31. August 1992 über besondere Untersuchungsmassnahmen der\nEidgenössischen Steuerverwaltung, SR 642.132). Damit ist auch die\nVerwendung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren im jeweils anderen\nVerfahren selbstverständlich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden.\nc. Somit erweist sich auch die Rüge, die Eidg. Steuerverwaltung sei\nnach der Eröffnung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens durch die\nkantonale Verwaltung nicht mehr zuständig für die Anordnung besonderer\nUntersuchungsmassnahmen, als offensichtlich unbegründet.\n3.a. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 32\nAbs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. a des Internationalen Pakts vom\n16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, SR 0.103.2)\nsowie ihres Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese\nerblickt sie darin, dass sie nicht sofort und umfassend über die ihr gegenüber\nerhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt worden sei.\nb. Auch wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche\nAnschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, rechtfertigt\ndies nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten\ngänzlich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen\nUntersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im\nUngewissen gelassen werden, ansonsten er seine Verteidigung nicht\nvorbereiten kann; es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und\ndie Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigung (vorläufig)\nstützen, bekanntzugeben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die\nBeweismittel genannt werden müssten, auf die sich die Beschuldigungen\nstützen. Zu Beginn des Verfahrens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten\ndie Einleitung einer Untersuchung und deren Gegenstand bekanntgegeben\nwird; auch im weiteren Verlauf der Untersuchung - in der Regel anlässlich\nder persönlichen Einvernahme - ist eine kurze Orientierung über die\nvorgeworfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des\n\n"}