{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-66-100--_2002-01-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005375.pdf?ID=150005375", "Checksum": "b9f6fca7ce7c5d508d6c827459c32bc3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.100 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 25.01.2002 JAAC 66.100 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 25.01.2002 JAAC 66.100 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 25.01.2002 JAAC 66.100 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "0f7870594f1f49ba5e4398ec7e53139a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 25.01.2002 JAAC 66.100 \r\n\n 2\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Gestützt auf einen Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen\nFinanzdepartements vom 10. Oktober 2001 eröffnete die Eidgenössische\nSteuerverwaltung gestützt auf Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom\n14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11)\nwegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlung eine\nVerwaltungsstrafuntersuchung gegen verschiedene Beschuldigte, auch\ngegen die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen,\nGeschäfte in der Höhe von mehreren Millionen Schweizer Franken nicht\nerfolgswirksam verbucht zu haben, da Forderungen aus Lieferungen\nund Leistungen in keinem Verhältnis zum verbuchten Umsatz und zum\nausgewiesenen Bruttogewinn standen.\nGestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung vom 5. November 2001 durchsuchten die untersuchenden\nBeamten der Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (BSU) am\n21. November die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin. Dabei wurden\nzahlreiche Gegenstände (insbesondere Ordner, Agenden, Computer,\nelektronische Aufzeichnungen) beschlagnahmt.\nMit Beschlagnahmeverfügung vom 21. November 2001 verfügte der\nuntersuchende Beamte zudem die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte\ngewisser Beschuldigter - darunter auch diejenigen der Beschwerdeführerin -\nbei der X-Bank in Zürich und all ihren Filialen, welche diesen gehören oder\nüber welche sie wirtschaftlich verfügen können bzw. an welchen sie die\nwirtschaftlich Berechtigten sind.\nB. Ebenfalls am 21. November 2001 eröffnete das Kantonale Steueramt\nZürich ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen die Beschwerdeführerin\nfür die Jahre 1993-1998 sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung für die\nJahre 1999 und 2000.\nC. Mit Beschwerde vom 26. November 2001 beantragt die\nBeschwerdeführerin der Anklagekammer des Bundesgerichts, die gemäss\nBeschlagnahmeverfügung vom 21. November 2001 angeordnete Sperre\nder auf sie lautenden Konten bei der X-Bank sei unverzüglich aufzuheben;\nauch die gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 21. November 2001 verfügte\nBeschlagnahme von Akten und Gegenständen (insbesondere Computer)\nsei unverzüglich aufzuheben und diese seien ihr herauszugeben; es sei\nfestzustellen, dass die Kontosperre, die Hausdurchsuchung sowie die\nBeschlagnahme in rechtswidriger Weise erfolgt seien und auf die Kenntnisse,\nwelche gestützt auf die rechtswidrige Aktenbeschlagnahme erlangt worden\nseien, in diesem und allfälligen anderen Verfahren nicht abgestellt werden\ndürfte; schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr sofort\numfassende Akteneinsicht zu gewähren.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.\n\n"}