Das Bankgeheimnis gehört nicht zu den Geheimnissen, die bei einer Durchsuchung gemäss Art. 50 VStrR zu wahren sind, denn das Verwaltungsstrafrecht verleiht den Banken kein besonderes Geheimhaltungsrecht (BGE vom 5.3.1987 i.S. ESTV gegen S. und weitere Beteiligte, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 56 490 E. la). Der Informationspflicht der Bank kann indessen unter Umständen die gebotene Rücksichtnahme auf die Rechte Dritter oder von Bankkunden, die in einem Strafverfahren nicht beschuldigt sind, entgegenstehen (vgl. ASA 49 572 E. 2b; vgl. auch BGE 104 IV 132 E. 3c).