Ein solcher Nachteil gehört zur Natur der Sache und ist daher unvermeidlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl der untersuchende Beamte als auch die übrigen Organe der Strafjustiz dem Amtsgeheimnis unterliegen, welches nicht weniger weit geht als die entsprechenden Pflichten der Bank (vgl. BGE 119 IV 175 E. 3). Daher sind jene verlangten Unterlagen zu beschlagnahmen und herauszugeben, bei denen ein Zusammenhang mit den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. b. Die durch die Bank X. der Gesuchstellerin versiegelt eingereichten Bankdokumente betreffen