Es ist oft unvermeidlich, dass auch Papiere beschlagnahmt und dann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen (BGE 108 IV 75). Der Umstand, dass sich unter den beschlagnahmten Papieren auch solche befinden könnten, die sich im Nachhinein als für die Untersuchung unerheblich erweisen, steht deshalb der Beschlagnahme nicht entgegen und berührt insbesondere nicht deren Rechtmässigkeit, sondern liegt vielmehr in der Natur dieser Zwangsmassnahme.