50 Abs. 1 VStrR). Die Zwangsmassnahme ist daher nicht auf Papiere beschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind, da dies eine genaue vorgängige Prüfung jedes einzelnen Schriftstücks verlangen würde. Es ist oft unvermeidlich, dass auch Papiere beschlagnahmt und dann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen (BGE 108 IV 75).