4 Auch die gesuchsgegnerische Bank macht geltend, eine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer der Stiftung komme auf Grund von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) nicht in Frage, solange in keiner Weise dargelegt sei, dass sich das Steuerstrafverfahren auf diese Dritten beziehe. 4.a. Papiere dürfen durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR).