Die beschuldigte Stiftung bestreitet diesen ihr gegenüber bestehenden Verdacht einzig mit dem Hinweis auf ihre nicht gegebene Steuerpflicht in der Schweiz, die hier nicht zu prüfen ist. c. Die Beschuldigte bringt lediglich vor, gegen die an der Stiftung wirtschaftlich Berechtigten bestehe kein solcher Anfangsverdacht. Dieser Umstand steht einer Durchsuchung der versiegelten Papiere jedoch nicht entgegen (dazu unten).