b. In ihrem (nicht publizierten) Urteil vom 11. November 1998 hat die Anklagekammer erkannt, es bestehe der hinreichende Verdacht W. Z. und die Stif-tung FA hätten sowohl Steuerwiderhandlungen begangen als auch bei Steuerwiderhandlungen Dritter mitgewirkt. Die Gesuchsgegnerinnen bringen nichts vor, das diesen Verdacht beseitigen würde. Die Gesuchstellerin hat sich daher zu Recht darauf beschränkt, in dieser Hinsicht auf das erwähnte Urteil zu verweisen. Die beschuldigte Stiftung bestreitet diesen ihr gegenüber bestehenden Verdacht einzig mit dem Hinweis auf ihre nicht gegebene Steuerpflicht in der Schweiz, die hier nicht zu prüfen ist.