50 DBG) - in der Schweiz steuerpflichtig sei und ob sie sich durch die Nichtdeklaration entsprechender Vermögen und Einkünfte strafbar gemacht habe; dies ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Untersuchungsorgane der Gesuchstellerin zu entscheiden. 3.a. Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wie für die Durchsuchung von Papieren ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht (BGE 106 IV 413 E. 4 mit Hinweis);