50 Abs. 3 VStrR). 2. Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat nur zu entscheiden, ob die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob sich die Beschuldigten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, kann hier nicht geprüft werden (vgl. BGE 106 IV 417 E. 3). Dies betrifft auch die grundsätzliche Frage, ob die beschuldigte Stiftung - auf Grund ihrer tatsächlichen Verwaltung (Art. 50 DBG) - in der Schweiz steuerpflichtig sei und ob sie sich durch die Nichtdeklaration entsprechender Vermögen und Einkünfte strafbar gemacht habe;