3 Die Stiftung FA beantragt, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es sich nicht als gegenstandslos erweise. Die Bank X. beantragt, das Gesuch abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.a. Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersuchungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen (fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen) nach den Art. 19-50 VStrR. b. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR, auf welchen sich der Durchsuchungsbefehl stützt, sind vom untersuchenden Beamten Gegenstände mit Beschlag zu belegen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können.