Zu beschlagnahmen seien auch Kopien aller Konto- und Depotauszüge inklusive der Auszüge für steuerliche Zwecke, welche die Banken für die Beschuldigten als Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte im selben Zeitraum geführt hätten. Der gegen die Bank X. gerichtete Durchsuchungsbefehl wurde hinfällig, da die Bank die verlangten Bankunterlagen am 12. August 1999 versiegelt der ESTV zustellte. C. Mit Gesuch vom 17. August 1999 beantragt die ESTV der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Entsiegelung der am 12. August 1999 von der Bank X. erhaltenen Akten und deren Durchsuchung durch die BSU zu bewilligen.