Der Direktor der ESTV erliess deshalb am 15. Juni 1999 einen Durchsuchungsbefehl an die in Frage stehenden Banken und verfügte die Beschlagnahme eines Verzeichnisses aller Hefte, Konten und anderen Beziehungen, welche die Banken für die Beschuldigten als Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte geführt hätten; für alle Hefte, Konten oder Depots auf dem Verzeichnis müsse hervorgehen, wer der wirtschaftlich Berechtigte sei oder gewesen sei. Zu beschlagnahmen seien auch Kopien aller Konto- und Depotauszüge inklusive der Auszüge für steuerliche Zwecke, welche die Banken für die Beschuldigten als Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte im selben Zeitraum geführt hätten.