Ein Gesuch der ESTV vom 10. August 1998 die Entsiegelung der beschlagnahmten und versiegelten Akten anzuordnen und deren Durchsuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (BSU) zu gestatten, hiess die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 11. November 1998 gut. B. Die Auswertung der beschlagnahmten Papiere ergab Bankverbindungen der Beschuldigten zu verschiedenen Banken in der Schweiz. Die BSU verlangte in der Folge am 9. März 1999 von W. Z. (als tatsächliche Verwaltung der Stiftung FA) die monatlichen Auszüge ab 1991 aller Bankkonten, die auf die Beschuldigten lauten sowie die Jahresrechnungen der Stiftung ab Rechnungsjahr 1991.