Aus diesem Grunde ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechende Strafuntersuchung von Bedeutung sein und daher mit Beschlag belegt werden können, sehr weit zu ziehen (E. 4c). - Bei diesen mit Beschlag zu belegenden Unterlagen kann es sich somit um solche handeln, die die eigene Steuerhinterziehung einer beschuldigten Stiftung betreffen, aber auch um solche wirtschaftlich berechtigter Dritter, an deren Steuerwiderhandlungen die Stiftung mitgewirkt hat (E. 4c). - Anlässlich der Entsiegelung sind diejenigen Papiere auszuscheiden und den Inhabern unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich offensichtlich in keinem