{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-64-52--_1999-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004775.pdf?ID=150004775", "Checksum": "93425b2a4b7c36bb78df5c39fa2755fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.10.1999 JAAC 64.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 06.10.1999 JAAC 64.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 06.10.1999 JAAC 64.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "62d3f2183b33bf422273f4b442539b9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.10.1999 JAAC 64.52 \r\n\n 4\nAuch die gesuchsgegnerische Bank macht geltend, eine Offenlegung der\nwirtschaftlichen Eigentümer der Stiftung komme auf Grund von Art. 47 des\nBundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen\n(BankG, SR 952.0) nicht in Frage, solange in keiner Weise dargelegt sei, dass\nsich das Steuerstrafverfahren auf diese Dritten beziehe.\n4.a. Papiere dürfen durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich\nSchriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind\n(Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Zwangsmassnahme ist daher nicht auf Papiere\nbeschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind, da dies eine\ngenaue vorgängige Prüfung jedes einzelnen Schriftstücks verlangen würde. Es\nist oft unvermeidlich, dass auch Papiere beschlagnahmt und dann durchsucht\nwerden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos\nerweisen (BGE 108 IV 75). Der Umstand, dass sich unter den beschlagnahmten\nPapieren auch solche befinden könnten, die sich im Nachhinein als für die\nUntersuchung unerheblich erweisen, steht deshalb der Beschlagnahme nicht\nentgegen und berührt insbesondere nicht deren Rechtmässigkeit, sondern liegt\nvielmehr in der Natur dieser Zwangsmassnahme. Durch die Beschlagnahme\nbzw. die Prüfung der beschlagnahmten Papiere können der untersuchenden\nBehörde durchaus auch andere, nicht die Strafuntersuchung betreffende und\ndamit an sich unter das Bankgeheimnis fallende Umstände bekannt werden.\nEin solcher Nachteil gehört zur Natur der Sache und ist daher unvermeidlich.\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl der untersuchende\nBeamte als auch die übrigen Organe der Strafjustiz dem Amtsgeheimnis\nunterliegen, welches nicht weniger weit geht als die entsprechenden Pflichten\nder Bank (vgl. BGE 119 IV 175 E. 3). Daher sind jene verlangten Unterlagen zu\nbeschlagnahmen und herauszugeben, bei denen ein Zusammenhang mit den\nerhobenen strafrechtlichen Vorwürfen nicht von vornherein ausgeschlossen\nwerden kann.\nb. Die durch die Bank X. der Gesuchstellerin versiegelt eingereichten\nBankdokumente betreffen gemäss Übermittlungsschreiben vom 12. August\n1999 die «einverlangten Bankunterlagen». Verlangt wurden ausschliesslich\nUnterlagen, die die (beschuldigte) Stiftung FA betreffen.\nDie Gesuchsgegnerinnen stellen zu Recht nicht in Frage, dass sich damit unter\nden beschlagnahmten Papieren vermutlich auch solche befinden, die geeignet\nsein könnten, hinsichtlich der in Frage stehenden Steuerwiderhandlungen der\nStiftung als Beweismittel zu dienen. Es liegt denn auch auf der Hand, dass dies\nder Fall ist.\nc. Das Bankgeheimnis gehört nicht zu den Geheimnissen, die bei\neiner Durchsuchung gemäss Art. 50 VStrR zu wahren sind, denn\ndas Verwaltungsstrafrecht verleiht den Banken kein besonderes\nGeheimhaltungsrecht (BGE vom 5.3.1987 i.S. ESTV gegen S. und weitere\nBeteiligte, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 56 490 E. la). Der\nInformationspflicht der Bank kann indessen unter Umständen die gebotene\nRücksichtnahme auf die Rechte Dritter oder von Bankkunden, die in einem\nStrafverfahren nicht beschuldigt sind, entgegenstehen (vgl. ASA 49 572 E. 2b;\nvgl. auch BGE 104 IV 132 E. 3c).\nDie beschuldigte Stiftung verkennt, dass es im hier in Frage stehenden\nVerwaltungsstrafverfahren keineswegs nur um die Frage ihrer Steuerpflicht\nin der Schweiz geht. Im Mittelpunkt steht vielmehr die ihr zur Last\n\n5\ngelegte (eigene) Steuerwiderhandlung sowie ihre Mitwirkung an\nSteuerwiderhandlungen Dritter. Dass zu diesem Zweck auch die Beschuldigte\nbetreffende Bankunterlagen über die wirtschaftlich Berechtigten an den\nHeften, Konten oder Depots der beschuldigen Gesuchsgegnerin mindestens\nzum Teil geeignet sein können, als Beweismittel zu dienen, kann jedenfalls\nnicht von vornherein ausgeschlossen werden.\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Bereich der direkten\nBundessteuer zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung\neine gewisse Bedeutung haben können; schon aus diesem Grund ist der\nKreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von\nBedeutung sein können, sehr weit zu ziehen.\nd. Sowohl die Organe der Bank, bei der die Herausgabe der Dokumente\nverlangt wurde, als auch die betroffene Stiftung können der Durchsuchung der\nentsiegelten Papiere beiwohnen. Anlässlich der Entsiegelung sind diejenigen\nPapiere auszuscheiden und den Inhabern unverzüglich zurückzugeben,\ndie mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich\noffensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, d.h. keinen Bezug zu den\nhier in Frage stehenden und zu untersuchenden Steuerwiderhandlungen\nhaben. Erst die Entsiegelung und zumindest summarische Sichtung\nwird im vorliegenden Fall erlauben zu entscheiden, inwieweit dies unter\nBerücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze der Fall ist. Sollten\nsich nach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere unter\nden Parteien Differenzen darüber ergeben, welche konkreten Schriftstücke\nder endgültigen Beschlagnahme unterliegen, hätte die Gesuchstellerin\nunverzüglich\neine neue (beschwerdefähige) Beschlagnahmeverfügung zu erlassen. Dadurch\nist ausreichend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren erfolgt,\ndie durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt wäre.\ne. Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich\nunter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig.\n5. Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit es durch die\nteilweise Einwilligung der beschuldigten Stiftung - die auch gegenüber der\ngesuchsgegnerischen Bank gilt - nicht gegenstandslos geworden ist.\n\nPage d’accueil du Tribunal fédéral\n\n"}